Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Da der Gesetzgeber keine finanzielle Grenze in der Haftungsverpflichtung vorgesehen hat, ist die Schadenshöhe unvorhersehbar und kann im Einzelfall den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Die Haftpflichtversicherung ist somit eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt und im Einzelnen sogar gesetzlich verpflichtend.
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Eine Haftpflichtversicherung zahlt bei berechtigten Haftungsschäden und trägt die Kosten unberechtigte Ansprüche abzuwehren.